Erklärung zur Barrierefreiheit, BFSG(Barrierefreiheitsstärkungsgesetz), BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung). Dies klingt erstmal alles nach ähnlichen Normen. Ist es aber nicht. Je nachdem, wer du bist, gelten völlig unterschiedliche Regeln dafür, ob du überhaupt eine Erklärung brauchst und was reingehört. In diesem Beitrag erkläre ich dir, was hinter dem Dokument steckt und zwar für BFSG -pflichtige Unternehmen, für öffentliche Stellen nach BITV 2.0 und für alle, die eigentlich gar nicht betroffen sind.
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein öffentlich zugängliches Dokument auf deiner Website. Es beschreibt, wie barrierefrei dein digitales Angebot ist, wo es noch Lücken gibt und wie Nutzer diese melden können. Sie ist also kein nettes Extra, sondern ein Transparenznachweis, ähnlich wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung. Ob du sie brauchst und wie sie ausgestaltet ist, hängt davon ab, unter welches Gesetz deine Website fällt.
Fällt deine Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, bist du zur Erklärung verpflichtet nach Anlage 3 zu §§ 14 und 28 BFSG. Betroffen sind vor allem Unternehmen im B2C, die Verbrauchern digitale Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, etwa Online-Shops, Buchungssysteme oder Bankdienstleistungen. Hast du weniger als 10 Mitarbeiter oder 2 Mio € Umsatz fällst du unter die Kleinunternehmerregelung und bist nicht verpflichtet, das BFSG umzusetzen. Reine B2B-Angebote fallen auch erstmal nicht darunter.
Diese Inhalte gehören in deine BFSG-Erklärung:
Ein Problem dabei: Ein offizielles Muster für die BFSG-Erklärung gibt es bislang nicht, weil die Inhalte stark vom jeweiligen Angebot abhängen. Den amtlichen Wortlaut, an dem du dich orientieren solltest, findest du direkt im Gesetz: Anlage 3 BFSG auf gesetze-im-internet.de. Kopiere daraus keine fertigen Textbausteine, sondern gleiche jeden Punkt mit deiner tatsächlichen Umsetzung ab. Alles andere ist im Zweifel eine falsche Behauptung.
Nicht enthalten sein muss, was nicht barrierefrei auf deiner Website ist, da du laut BFSG ja verpflichtet bist, ein barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen müssen laut Gesetz begründet werden. Daher raten einige Anwälte dazu, keine Barrieren zu nennen, da dann die Chance zur Abmahnung steigt. Im Prinzip sachlich richtig, aber meiner Meinung nach nicht förderlich, um die Barrierefreiheit weiter voranzubringen.
Was auf jeden Fall Sinn macht, ist eine Möglichkeit zu geben, gefundene Barrieren direkt an dich zu melden, damit du diese schnell beheben kannst und im Zweifel nicht erst die Behörde eingreifen muss. Solltest du dort ein Kontaktformular anbieten, muss dieses natürlich auch barrierefrei sein.
Bist du eine Behörde oder eine andere öffentliche Stelle, greift statt des BFSG die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0. Sie verpflichtet dich schon länger dazu, für jede Website und App eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitzustellen. Sie muss von jeder Seite aus in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format erreichbar sein.
Anders als beim BFSG gibt es hier eine echte offizielle Vorlage. Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) stellt einen Leitfaden samt Mustererklärung bereit: Leitfaden Erklärung zur Barrierefreiheit bei der BFIT-Bund. Dort findest du auch die Vorgaben zum verpflichtenden Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden können.
Wichtig: Diese Erklärung ist mehr als eine Formalie. Du musst sie mindestens einmal jährlich prüfen und aktualisieren und angeben, wo deine Seite noch nicht vollständig konform ist. Der Status „teilweise konform" mit klarem Verbesserungsplan ist besser und rechtlich sauberer als eine Behauptung voller Konformität, die nicht stimmt.
Die meisten kleinen Unternehmen und Selbstständigen fallen weder unter das BFSG noch unter die BITV 2.0. Wenn das auf dich zutrifft, bist du zu keiner formalen Erklärung zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Trotzdem lohnt sich ein Blick auf das Thema, da digitale Barrierefreiheit nicht nur Menschen mit Beeinträchtigungen hilft, sondern für alle nützlich ist:
Auch hier macht es Sinn, eine Feedbackmöglichkeit anzubieten, damit du konstruktive Kritik in die Verbesserung deiner Website umwandeln kannst. Verwechsle das aber nicht mit einer Pflicht: Wenn du nicht unter BFSG oder BITV 2.0 fällst, brauchst du keine formale Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Eine freiwillige, kurze Aussage ist eine Option und kein Muss.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist kein einheitliches Dokument, sondern hängt komplett davon ab, wer du bist. Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG müssen sich an Anlage 3 orientieren, öffentliche Stellen an der BITV 2.0 samt offizieller Mustererklärung. Alle anderen haben die Wahl und können sich freiwillig für das Thema entscheiden.