Der 28. Juni 2025 war ein wichtiges Datum für viele Unternehmen in Deutschland. Ab diesem Tag müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) erfüllen. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um – und bringt erstmals verbindliche Pflichten auch für private Unternehmen.
Bisher galt die gesetzliche Barrierefreiheitspflicht im Wesentlichen für öffentliche Stellen. Das BFSG ändert das grundlegend – und wer jetzt noch nicht angefangen hat, sollte es tun.
Das Gesetz gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden, und für Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden. Ältere Produkte profitieren in manchen Fällen von Übergangsfristen – das gilt jedoch nicht pauschal und hängt von der Produktkategorie ab.
Im Kern verlangt das BFSG, dass betroffene digitale Angebote die Anforderungen des europäischen Standards EN 301 549 erfüllen. Der Standard verweist seinerseits auf WCAG 2.1, Stufe AA. Wer also bereits auf WCAG AA-Konformität hinarbeitet, ist auf dem richtigen Weg.
Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen – unabhängig davon, ob sie regional oder überregional tätig sind.
Banking-Apps, Online-Banking-Portale und digitale Versicherungsprodukte, die an Verbraucher gerichtet sind.
Digitale Buchungsplattformen für Flug, Bahn, Bus und Schiff – soweit an Endverbraucher gerichtet.
Video-on-Demand-Dienste und andere audiovisuelle Mediendienste.
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro sind für Dienstleistungen in vielen Fällen ausgenommen – aber nicht für Produkte.
Für digitale Angebote bedeutet WCAG 2.1 AA in der Praxis: Websites und Apps müssen per Tastatur vollständig bedienbar sein, ausreichende Farbkontraste aufweisen, Alternativtexte für informative Bilder haben und Formularfelder korrekt beschriftet sein.
Für native Apps kommen plattformspezifische Anforderungen hinzu – etwa die Unterstützung von Systemschriftgrößen und Screenreader-APIs. Wer nur auf die Web-Checkliste schaut und die App vergisst, hat einen blinden Fleck.
Neben der technischen Konformität empfiehlt sich eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung: ein Dokument, das den aktuellen Stand beschreibt, bekannte Einschränkungen benennt und einen Kontaktweg für Rückmeldungen anbietet.
Das BFSG sieht Marktüberwachung durch die zuständigen Landesbehörden vor. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Hinzu kommt das Klagerecht von Verbraucherschutzverbänden – ähnlich wie im Datenschutz könnten Abmahnungen ein reales Risiko werden.
Wer jetzt anfängt, hat einen klaren Vorteil: Eine schrittweise, dokumentierte Verbesserung ist glaubwürdiger als ein hastiger Last-Minute-Umbau kurz vor einer Behördenprüfung. Und die technische Qualität steigt dabei ohnehin.
Der vollständige Gesetzestext des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes in der offiziellen Fassung.
BFSG auf gesetze-im-internet.de besuchen (öffnet in neuem Tab)Die europäische Richtlinie 2019/882, die das BFSG in deutsches Recht umsetzt.
European Accessibility Act (EAA) besuchen (öffnet in neuem Tab)Der europäische Standard für IKT-Barrierefreiheit, auf den das BFSG verweist.
EN 301 549 (ETSI) besuchen (öffnet in neuem Tab)